Rechtsvorschriften

Für die assistierte Reproduktion gelten in der Tschechischen Republik die folgenden Normen:

- 372/2011 Slg. - Gesetz über Gesundheitsdienste (Links sind auf zakonyprolidi.cz)

- § 6 (1) Künstliche Befruchtung kann bei einer Frau im gebärfähigen Alter, sofern ihr Alter 49 Jahre nicht überschritten hat, auf schriftlichen Antrag einer Frau und eines Mannes, die sich gemeinsam dieser Gesundheitsleistung unterziehen wollen (im Folgenden "unfruchtbares Paar" genannt), durchgeführt werden. Der Antrag des unfruchtbaren Paares, das eine künstliche Befruchtung wünscht, darf nicht älter als sechs Monate sein; er ist Bestandteil der über die Frau geführten Krankenakte.

Daraus folgt, dass nur ein heterosexuelles Paar, das nicht verheiratet sein muss, eine künstliche Befruchtung beantragen kann.

373/2011 Slg. - Gesetz über spezifische Gesundheitsleistungen

296/2008 Slg. - Gesetz über menschliche Geweben und Zellen

422/2008 Slg. - Verordnung zur Festlegung detaillierterer Anforderungen an die Qualitätssicherung und Sicherheit von zur Verwendung beim Menschen bestimmten menschlichen Geweben und Zellen

Wird ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind von einer unverheirateten Frau geboren, so gilt als Vater des Kindes der Mann, der in die künstliche Befruchtung eingewilligt hat (Gesetz Nr. 89/2012  Bürgerliches Gesetzbuch § 778). Die Mutter des Kindes ist immer die Frau, die das Kind geboren hat (Gesetz Nr. 89/2012 Bürgerliches Gesetzbuch § 775).

Die Spende von Keimzellen ist in der Tschechischen Republik für beide Seiten anonym. Eine gegenseitige Identifizierung von Spendern und Empfängern ist nicht möglich.

Nach den geltenden Rechtsvorschriften in der Tschechischen Republik ist die Eizellenspende freiwillig, anonym und kostenlos.